Turn- Und Sportverein Ottensen von 1893(TuS Ottensen)

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Satzung des Vereins

 

Satzung des Turn- und Sportvereins Ottensen von 1893 e.V.

Die aktuelle Satzung des Vereins könnt ihr auch als PDF herunterladen! Stand: 24. Mai 2016

 

§  1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Ottensen von 1893 e.V.

Der Verein wurde am 14. November 1893 im Stadtteil Altona-Ottensen gegründet.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

Der Turn- und Sportverein Ottensen von 1893 e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§  2    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Verbreitung der Leibesübungen auf turnerischer und sportlicher Grundlage als Mittel zur Hebung der Volksgesundheit und als sinnvolle Freizeitbetätigung seiner Mitglieder.

 

§  3    Gemeinnützigkeit

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§  4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§  5    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist durch Einreichung eines eigenhändig unterzeichneten Aufnahmeformulars zu beantragen. Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeformular erforderlich.
Der Vorstand hat in begründeten Fällen das Recht, den Aufnahmeantrag abzulehnen. Diese Gründe sind dem Antragsteller mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeformulars.
Die Aufnahmegebühr und der anteilige Beitrag sind nach Bestätigung der Aufnahme fällig.

 

§  6    Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Spiel- und Übungsbetrieb der Abteilungen. Die Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind im Rahmen der Satzung berechtigt, an den satzungsgemäßen Versammlungen teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, mit Einschränkung des passiven Wahlrechts für § 15 Abs. b).

 

§  7    Beitragspflicht

 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge (siehe Beitragsordnung).

 

§  8    Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Vereinsversammlung beschlossen.

 

§  9    Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt:      1. durch Tod           2. durch Austritt    3. durch Ausschluss

          a)     Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird erst nach Prüfung der erfüllten satzungsgemäßen Verpflichtungen und durch Bestätigung des Vorstandes wirksam. Er ist nur zum Quartalsende möglich und muss spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt erklärt werden.

          b)     Ausgeschlossen auf Beschluss des Vorstandes kann werden, wer vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

          c)      Ausgeschlossen auf Beschluss des Vorstandes kann werden, wer mehr als sechs Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

          d)     Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses beim Schlichtungsausschuss (§ 19) Einspruch erheben.

 

§  10  Verwaltungsorgane

 Der Verein verwaltet sich durch:

          a) die Vereinsversammlung                       d) den erweiterten Vorstand

          b) den gesetzlichen Vorstand                    e) die Abteilungen

          c) den beschlussfassenden Vorstand        f) den Schlichtungsausschuss

 

§  11  Die Vereinsversammlung

          a)      Die Vereinsversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren durch den Vorstand einberufen. Sie muss im ersten Halbjahr stattgefunden haben.

          b)     Zur Vereinsversammlung wird vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

          c)      Anträge für die Vereinsversammlung müssen 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

          d)     Später eingehende Anträge können in der Vereinversammlung nur behandelt werden, wenn eine Zweidrittel-Mehrheit die Dringlichkeit des jeweiligen Antrages beschließt.

          e)      Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

          f)      Alle Anträge, die eine Satzungsänderung enthalten, erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit; alle anderen Anträge werden durch einfache Mehrheit entschieden, mit Ausnahme des § 24.

          g)      Die Vereinsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Abteilungen sowie den Kassenbericht entgegen und befindet über die Entlastung des Vorstandes.

          h)     Außerordentliche Vereinsversammlungen kann der Vorstand zu jeder Zeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von einem Drittel des jeweiligen stimmberechtigten Mitgliederbestandes beantragt wird.

 

§  12  Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

          a)      dem gesetzlichen Vorstand, d. h.

                            1.Vorsitzender               2.Vorsitzender           Kassenwart

          b)     dem beschlussfassenden Vorstand, d. h.

                            gesetzlichen Vorstand    Sportwart                  Schriftwart

                            Pressewart                     1.Jugendwart             2.Jugendwart

          Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt.

Der 1. und 2.Vereinsjugendwart wird nach der Jugendordnung des Vereins aus der Mitte des Vereinsjugendausschusses gewählt.

 

§  13  Rechte und Pflichten des Vorstandes

          a)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist an die Beschlüsse der Vereinsversammlung und an die Satzung gebunden. Der Vorstand berichtet der Vereinsversammlung über seine Tätigkeit.

          b)     Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilungen befugt. Der Vorstand hat ferner das Recht, in begründeten Fällen eine Abteilungsversammlung einzuberufen.

          c)      Zur Verfolgung besonderer Zwecke kann der Vorstand geeignete Mitglieder und hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen bzw. Vollmachten erteilen. Gegenüber der Vereinsversammlung trägt der Vorstand die Verantwortung für diese Personen.


§  14     Beschlussfassung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich eines gesetzlichen Vertreters anwesend sind.

Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§  15  Vertretungsrecht

          a)     Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei der genannten Personen vertreten den Verein gemeinsam.

          b)     Die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein.

 

§  16  Amtsnachfolge

          a)     Scheidet ein nicht nach § 15 vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf von zwei Jahren aus, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Vereinsversammlung durch Vorstandsbeschluss kommissarisch besetzen.

          b)     Scheidet ein nach § 15 vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf von zwei Jahren aus, so ist dieser Posten auf dem Wege einer außerordentlichen Vereinsversammlung neu zu besetzen.

 

§  17  Aufgaben der Vorstandsmitglieder

          a)     Der 1.Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 15). Er beruft den Vorstand ein:

              aa)  in regelmäßigen Abständen, die vom Vorstand festzulegen sind;

              bb)  wenn es nach seinem Ermessen erforderlich ist;

              cc)  wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragen;

              dd)  wenn abteilungsseitig eine Vorstandssitzung beantragt wird und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder diesem Antrag zustimmen.

          b)     Der 2.Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 15). Als Stellvertreter des 1.Vorsitzenden ist er mit allen Vollmachten desselben ausgestattet. Er darf von diesen Vollmachten jedoch nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

          c)      Der Kassenwart ist gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 15). Er verwaltet die Kasse des Vereins und hält ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Verbindlichkeiten dürfen nur mit einer Vorstandsmehrheit (§ 14) eingegangen werden. In dieser Mehrheit muss die Zustimmung von mindestens zwei gesetzlichen Vertretern enthalten sein.

          d)     Der Schriftwart nimmt über jede Verhandlung des Vorstandes und der Vereinsversammlung ein Protokoll auf, in dem besonders die gefassten Beschlüsse festgelegt werden.

           Die Protokolle sind vom Schriftwart und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

          e)     Den Jugendwarten obliegt die Koordinierung der Jugendarbeit mit den Jugendwarten der Abteilungen.

          f)      Dem Sportwart obliegt die Koordinierung aller gemeinsamen Sportveranstaltungen des Vereins.

          g)     Der Pressewart ist zuständig für das Erscheinen der Vereinsnachrichten und für Veröffentlichungen des Vereins.

 

§  18  Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören in beratender Funktion und mit Ausnahme von § 21 Abs. c) ohne Stimmberechtigung je ein Vertreter der Abteilungen an. Die Vertreter der Abteilungen sollen im Vorstand auf die Wahrung der Interessen ihrer Abteilungen hinwirken.

Die Abteilungsvertreter werden von den Abteilungen benannt.

 

§  19  Der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss wird von der Vereinsversammlung gewählt. Er besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er hat die Aufgabe, Unstimmigkeiten, soweit er vom Vorstand oder von dem betroffenen Mitglied angerufen wird, zu schlichten.

 

§  20  Die Kassenprüfer

Die Vereinsversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, von denen jeweils einer nicht wiedergewählt werden kann.

Die Amtszeit eines Kassenprüfers kann nur vier Jahre betragen.

 

§  21  Die Abteilungen

Zur Durchführung eines fachlich geordneten Turn- und Sportbetriebes gliedert der Verein sich in Abteilungen auf.

          a)      Die Abteilungsrichtlinien und Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Vereinsversammlungen und des Vorstandes stehen.

          b)     Sie haben den technischen, organisatorischen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Fachverbänden nachzukommen.

          c)      Den Abteilungen stehen die Beiträge zur Verfügung, die durch ihre Mitglieder hereinkommen, abzüglich eines vom erweiterten Vorstand zu beschließenden Anteils für die Vereinskasse.

          d)     Neue Abteilungen werden durch Beschluss des Vorstandes ins Leben gerufen.

 

§  22  Verwaltungsorgane der Abteilungen

Jede Abteilung verwaltet sich durch die Abteilungsversammlung und die Leitung der Abteilung, bestehend aus:

     dem Abteilungsleiter           dem Kassenwart           dem Sportwart              den Jugendwarten

      Weitere Positionen können nach Bedarf besetzt werden.

 

§  23  Ehrungen im Verein

In Anerkennung besonderer Verdienste um die Förderung des Vereins und seiner Bestrebungen verleiht der Vorstand den Mitgliedern folgende Auszeichnungen:

          a) Die silberne Nadel

                1.   für besondere Verdienste

                2.   bei Vollendung der 25-jährigen Mitgliedschaft.

          b)   Die goldene Nadel

                1.   bei Ernennung zum Ehrenmitglied für außerordentliche Verdienste

                2.   bei Vollendung der 50-jährigen Mitgliedschaft, wobei automatisch die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt wird.

          Alle Ehrungen werden mit Urkunden dokumentiert.

          Meisterschaftsehrungen, Turnfestsiegerehrungen sowie Übergabe von Fachverbandsurkunden sind Angelegenheit der Abteilungen.

 

§  24 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle höherer Gewalt kann ein einstimmig gefasster Beschluss des Vorstandes die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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